AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:
Die Firma Kiendl, im Folgenden auch als Verwenderin oder der Verwender bezeichnet, erbringt ihre Werks-und Dienstleistungen für Ihre Auftraggeber /Besteller (Verbraucher und Unternehmer), im Folgenden Kunden genannt, auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht automatisch Geschäfts-grundlage.
Sie bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Firma Kiendl.

2. Angebote und Vertragsabschluss:
Die Angebote der Verwenderin sind freibleibend und unverbindlich.
Sie sind Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.

Ein wirksamer Vertrag kommt nach der Bestellung des Auftraggebers/Kunden mit der schriftlichen Annahme (Auftragsbestätigung) der Verwenderin zustande.
Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot, das die Verwenderin inner-halb von 5 Werktagen durch Zusendung der Auftragsbestätigung annehmen kann.

Die von der Verwenderin zu erbringenden Leistungen sind in der Auftragsbestätigung nach Art und Umfang beschrieben.
Der Besteller/Kunde/Auftraggeber hat diesen Leistungsbeschrieb unverzüglich auf Unrichtigkeiten und Vollständigkeit hin zu überprüfen und Abweichungen sofort, jedenfalls vor Ausführung der Leis-tung der Verwenderin mitzuteilen.
Verspätete, nach Ausführung der Leistung der Verwenderin erfolgende Rügen zum in der Auftrags-bestätigung enthaltenen Leistungsbeschrieb sind unbeachtlich.

Kostenvoranschläge erfolgen ohne Gewähr.
Kostenvoranschläge für die Reinigung von Fotovoltaikanlagen werden in der Regel mit Flächener-mittlungen auf der Basis von Google Maps erstellt und können deswegen von der maßgeblichen Flächenermittlung durch Aufmaß abweichen.

3. Preise:
Die Preise der Verwenderin gelten netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
Fahrtkosten und Verbrauchsmaterial sind zu vergüten.
Ist der Kunde Verbraucher, werden die Preise der Verwenderin als Gesamtpreise, inklusive Mehr-wertsteuer angegeben.

Die Leistungen des Verwenders werden nach behandelten Flächen, nach Aufmaß und, soweit dies nicht möglich ist, nach Zeitaufwand berechnet.
Dies gilt auch für Mehrungen, die aufgrund von Erschwernissen, oder aufgrund von stärkeren Ver-schmutzungsgraden als bei Vertragsschluss vorausgesetzt, veranlasst sind.

Insbesondere bei der Reinigung von Fotovoltaik-Flächen ist bei der Bestellung die Angabe des Ver-schmutzungsgrades erforderlich, ferner ob die Anlage schon einmal und mit welchen Mitteln gerei-nigt worden ist, sowie ob bei Moos- und Flechtenbefall am Alu-Rahmen des Moduls eine Spezialrei-nigung als Zusatzauftrag erforderlich ist.
Außerdem ist bei der Bestellung anzugeben, ob es sich um glatte, oder gerippte Module handelt, die einer Spezialreinigung bedürfen.

4. Mitwirkungspflichten:
Der Kunde/Besteller/Auftraggeber hat zur Ausführung des Auftrages eine uneingeschränkte An- und Abfahrt zu ermöglichen und angemessene Arbeitsbedingungen herzustellen.
Er ist ferner verpflichtet, die zur Auftragsausführung erforderliche Energie, sowie erforderliches Was-ser einschließlich der notwendigen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Verwender berechtigt, aber nicht ver-pflichtet, an seiner Stelle auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

Die Arbeitssicherheit beeinträchtigende, gefährliche Anlagen (insbesondere Stromkabel) müssen vor Beginn der Reinigungsarbeiten stillgelegt sein und sichergestellt sein, dass von ihnen keine Ge-fahr mehr ausgeht.

Die Entsorgung von Altmaterial und Reinigungsrückständen obliegt dem Kunden auf seine Kosten.
Beauftragt der Kunde den Verwender, ist dies gesondert, nach Vereinbarung zu vergüten.

5.
Der Kunde/Besteller/Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung ange-zeigt worden ist.
Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

Die Abnahme kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen.
Wird die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, so gilt sie als erfolgt.
Dies gilt nicht, wenn der Besteller/Auftraggeber durch erhebliche Beanstandungen erkennen lässt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß gelten lässt.

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes, wenn der Werkerfolg nicht dauerhaft verkörpert und ge-speichert ist, die Abnahme ausgeschlossen, so tritt die Vollendung des Werkes an die Stelle der Abnahme.

6.
Der Kunde kann den Auftrag jederzeit kündigen, muss dann jedoch die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen des Verwenders nach Maßgabe des § 648 BGB entrichten.

7. Fälligkeit und Verzug:
Die Vergütung ist nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig.
Der Besteller/Kunde/Auftraggeber kommt gemäß § 286 BGB durch eine Mahnung der Verwenderin, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit in Zahlungsverzug, der Verbraucher jedoch nur, wenn er mit Rechnungsstellung darauf hingewiesen wurde.

Es werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz (Verbraucher). 9 % über Basiszins-satz (Unternehmer) berechnet.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, wobei der Kunde die Möglichkeit hat nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder zumindest in wesentlich niedriger Höhe angefallen ist.

8. Aufrechnung:
Der Kunde darf Forderungen gegen den Unternehmer nur insoweit aufrechnen, als seine Forderung unbestritten, rechtskräftig oder zumindest entscheidungsreif festgestellt ist, oder es sich um eine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

9. Gewährleistung:
Für etwaige Mängel erbringt die Verwenderin nach ihrer Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
Wenn notwendige Gewährleistung ernsthaft und endgültig verweigert wird, oder dies objektiv fehl-geschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nach der Leistung der Verwenderin verändert hat oder verändert hat lassen.
Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde/Auftraggeber/Besteller wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat wird keine Gewährleistung übernommen.

10. Haftung:
Eine Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder außervertraglicher Pflichten wird auf Vorsatz, grobe Fahrlässig-keit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, dies sind Pflichten, die die Verwenderin dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verwenderin beschränkt.
Der Schadensersatz wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Vorstehende Beschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit des Kunden/Vertragspartners.
Auch Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

11. Schlussbestimmungen:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist Landshut ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten.